Neuregelung der Landessynode zur Substanzerhaltungsrücklage

In der Substanzerhaltungs-Rücklagenrechtsverordnung (SERL-RVO) wird geregelt, welche Rücklagen Gemeinden und Einrichtungen der Landeskirche (i) für die zukünftige Sanierung und damit Substanzerhaltung ihrer Gebäude, und (ii) für die beweglichen Vermögensgegenstände bilden müssten.

1. Gebäude:

Hier wurde als Grundlage für die Berechnungen der Wiederbeschaffungswert zu Grunde gelegt, eine jährliche Steigerung der Baukosten von 1,5%, sowie eine Abzinsung von 4% auf schon bestehende Rücklagen. Bei Gemeindehäusern wird von der im Liegenschaftsprojekt festgelegten Sollgröße ausgegangen. Von dem so ermittelten Wert werden kommunale Zuschüsse und landeskirchliche Baubeihilfen abgezogen. Die Nutzungsdauer wird für Kirchen auf 100 , für Gemeindehäuser und Pfarrhäuser auf 60, und für Kindertagesstätten auf 40 Jahre festgesetzt.

Unterm Strich müssen die Gemeinden erheblich höhere Rücklagen bilden als bisher. Die Gemeinden sollen jedoch die Möglichkeit haben, den errechneten Betrag um bis zu 30% zu reduzieren, um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden. Es bleibt allerdings offen, ob eine Reduktion um 30% im Einzelfall ausreichend ist, um die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde zu erhalten.

2. Bewegliche Vermögensgegenstände

Für bewegliche Vermögensgegenstände (sprich: Geräte) sollen Substanzerhaltungsrücklagen in Höhe der jährlichen linearen Abschreibung gebildet werden. Dies gilt ab einem Anschaffungspreis von 1000 € (bisher 400 €).

Der Kirchengemeinderat bzw. das für den Haushaltsbeschluss zuständige Organ kann zum Zeitpunkt der Anschaffung beschließen, auf die Rücklagenbildung zu verzichten, wenn (i) der Gegenstand aus Drittmitteln beschafft wurde, und für eine Ersatzbeschaffung wieder mit Drittmitteln zu rechnen ist, (ii) wenn die Ersatzbeschaffung voraussichtlich aus laufenden Einnahmen finanziert werden kann, oder (iii) wenn eine Ersatzbeschaffung entbehrlich oder nicht beabsichtigt ist. Dies bedeutet, dass die Rücklagenbildung in vielen Fällen in das Ermessen der Gemeinden gestellt wird.

Diese Rechtsverordnung wird ab dem Haushaltsjahr 2022 gelten.

Prof. Dr. Wolfgang Schmidt, Landessynodaler

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